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AGB

I. URHEBERRECHT

1.1 Sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73 ff UrhG) stehen dem Fotografen zu.
Nutzungsbewilligungenbedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und werden nur als nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsbewilligungen für den vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflage, sonstige Beschränkungen) erteilt. Im Zweifel gilt der Umfang laut Rechnung oder Lieferschein. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium und nicht für Werbezwecke.

1.2 Bei jeder Nutzung ist der Vertragspartner verpflichtet, die Herstellerbezeichnung bzw. den Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens deutlich, gut sichtbar und in Normallettern unmittelbar beim Lichtbild anzubringen wie folgt: Foto: © BILDSYMPHONIE. Diese Bestimmung gilt als Anbringung der Herstellerbezeichnung gemäß § 74 Abs. 3 UrhG.

1.3 Veränderungen von Lichtbildern bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

1.4 Nutzungsbewilligungen werden in allen Fällen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten oder angemessenen Aufnahme und Verwendungshonorars und nur dann erteilt, wenn die Herstellerbezeichnung ordnungsgemäß erfolgt ist. Bezahlung durch Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen (Aufrechnungsverbot).

1.5 Anstelle § 75 UrhG gilt § 42 UrhG.

1.6 Bei Veröffentlichungen sind 2 kostenlose Belegexemplare zuzusenden.

II. FOTOMODELLE

2.1 Mit dem Fotomodellen bezahlten Honorar sind sämtliche wie immer geartete Ansprüche, für den vereinbarten Zweck, abgegolten. Dem Fotografen wird ausdrücklich die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt. Die Veröffentlichung selbst stellt keine Verletzung berechtigter Interessen gemäß § 78 UrhG dar.

III. ANSPRÜCHE DRITTER

3.1 Der Vertragspartner hat für eine allfällige Zustimmung zur Abbildung von Sachen oder Personen zu sorgen und hält den Fotografen hinsichtlich aller Ansprüche (insbesondere §§ 78 UrhG, 1041 ABGB) schad- und klagslos.

IV. Eigentum am Filmmaterial, Verlust undBeschädigung

4.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen.

4.2. Bei Verlust und Beschädigung von Aufnahmen haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei eigenem Verschulden und dem seiner Bediensteten, wobei jede Haftung auf Materialkosten und Wiederholung der Aufnah- men beschränkt ist.

V. GEWÄHRLEISTUNG

5.1. Der Fotograf wird den Auftrag sorgfältig ausführen. Sofern keine anders lautende schriftliche Anordnung des Vertragspartners vorliegt, kann er diesen auch durch Dritte ausführen lassen und ist in der Art und Weise der Ausführung frei (technische Mittel, Bildauffassung etc.).

5.2. Der Fotograf haftet für allfällige Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Risiko für nicht in der Person des Fotografen liegende Umstände (z.B. Wetterlage, Produktbeistellung, Reisebehinderungen etc.) trägt der Vertragspartner.

5.3. Mängelrügen müssen unverzüglich, jedenfalls binnen 14 Tagen, schriftlich erfolgen, andernfalls die Leistung mangelfrei erbracht ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.

VI. WERKLOHN

6.1. Dem Fotografen steht mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ein Honorar nach seinen jeweils gültigen Preislisten, ansonsten ein angemessenes Honorar zu.

6.2. Das Honorar gebührt auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen und dann, wenn eine Verwertung unterbleibt oder diese von der Entscheidung Dritter abhängt.

6.3. Material und sonstige Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisespesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beistellung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

6.4. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, Grafik etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten.

6.5. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.

6.6. Das Honorar versteht sich netto ohne Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, gegen die Honorarforderung des Fotografen mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen.

VII. LIZENZHONORAR

7.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen bei Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

7.2. Im Fall der Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten stehen die Ansprüche nach § 87 UrhG unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG), vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG), zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87 a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

VIII. ZAHLUNG

8.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von 50 % des Rechnungsbetrages zu leisten. Rechnungen sind mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung sofort zur Zahlung fällig. Bei mehreren Einheiten umfassenden Aufträgen ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

8.2. Für den Fall des Verzugs werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB auch bei nichtunternehmerischen Geschäften verrechnet. Mahnspesen und Kosten anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Es wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Produkthaftungsgesetzes. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen, wobei die Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt

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